RS Vwgh 1993/12/16 92/16/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §2;
FinStrG §9;
VStG §5 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/27 89/16/0046 2

Stammrechtssatz

Die Unkenntnis des G kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn dem Normadressaten die kundgemachte Rechtsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist

(Hinweis E 18.4.1985, 84/16/0237, VwSlg 5992 F/1985).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160163.X05

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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