Aus einem vom BML gegenüber dem Wehrpflichtigen als Adressaten erlassener Bescheid, der die Rechtslage des Wehrpflichtigen dahin gestaltet, daß er solange nicht einberufbar ist, als die "gesamtwirtschaftlichen Interessen", die Grundlage der Befreiung waren, gegeben sind, folgt nicht nur die Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und damit auch der belangten Behörde (Militärkommando), sondern erwächst dem Wehrpflichtigen auch das subjektive Recht, solange nicht zum ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst) einberufen zu werden, bis die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind. Ob tatsächlich die Befreiungsgründe weggefallen sind, hat die belangte Behörde auch unter Einräumung des Parteiengehörs zu prüfen.