RS VwGH Erkenntnis 1993/12/16 93/11/0180

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Serie (erledigt im gleichen Sinn): 93/11/0170 E 16. Dezember 1993 93/11/0171 E 16. Dezember 1993 93/11/0172 E 16. Dezember 1993 Rechtssatz

Aus einem vom BML gegenüber dem Wehrpflichtigen als Adressaten erlassener Bescheid, der die Rechtslage des Wehrpflichtigen dahin gestaltet, daß er solange nicht einberufbar ist, als die "gesamtwirtschaftlichen Interessen", die Grundlage der Befreiung waren, gegeben sind, folgt nicht nur die Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und damit auch der belangten Behörde (Militärkommando), sondern erwächst dem Wehrpflichtigen auch das subjektive Recht, solange nicht zum ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst) einberufen zu werden, bis die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind. Ob tatsächlich die Befreiungsgründe weggefallen sind, hat die belangte Behörde auch unter Einräumung des Parteiengehörs zu prüfen.

Schlagworte
Parteiengehör Parteiengehör Erhebungen Ermittlungsverfahren Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete Diverses Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Sachverhaltsänderung
Im RIS seit
11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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