RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0170

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §1091;
BauO Stmk 1968 §3;
BauO Stmk 1968 §57 Abs1 litc;
BauO Stmk 1968 §70a Abs1;
BauRallg;
VVG §5;

Rechtssatz

Wer als Bestandgeber zunächst mit Unterlassungsklage gegen den Bestandnehmer vorgeht, in der Folge diesen Schritt aber dadurch wieder unwirksam macht, daß er entweder das Verfahren nicht gehörig fortsetzt oder weder einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluß entgegentritt, ist seiner - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen. Weder der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Mietverhältnisses noch die Einbringung einer Unterlassungsklage - ohne einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei ernsthaft entgegenzutreten - sind in einem derartigen Fall geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung darzutun (Hinweis E 27.6.1991, 91/06/0035).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060170.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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