Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Wer als Bestandgeber zunächst mit Unterlassungsklage gegen den Bestandnehmer vorgeht, in der Folge diesen Schritt aber dadurch wieder unwirksam macht, daß er entweder das Verfahren nicht gehörig fortsetzt oder weder einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei noch einem diesbezüglichen Gerichtsbeschluß entgegentritt, ist seiner - öffentlich-rechtlichen - Verpflichtung zur Unterbindung einer konsenslosen Nutzung nicht nachgekommen. Weder der bloße Hinweis auf das Bestehen eines Mietverhältnisses noch die Einbringung einer Unterlassungsklage - ohne einem unbegründeten Unterbrechungsantrag der beklagten Partei ernsthaft entgegenzutreten - sind in einem derartigen Fall geeignet, die tatsächliche Undurchführbarkeit der aufgetragenen Leistung darzutun (Hinweis E 27.6.1991, 91/06/0035).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060170.X02Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
23.07.2010