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50 GewerberechtNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
AutomatenV Hard vom 2.12.1982; mangelnde Bestimmtheit des Untersagungsbereiches in Z1 der V - Aufhebung der Verordnungsstelle als gesetzwidrigRechtssatz
Aufhebung der Z1 der (Automaten-)V des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2.12.1982, Z 151/1-806 2532, mangels bestimmter Verbotszonenfestlegung.
Die Verordnungsermächtigung des §52 Abs4 GewO 1973 idF der Gewerbeordnungs-Novelle BGBl. 1981/619 kann verfassungskonform nur dahin verstanden werden, daß die Gemeinde, die von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, dazu verpflichtet ist, konkret festzulegen, wo im Gemeindegebiet die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt ist. Da sich die Verordnung in Z1 darauf beschränkt, die Verbotszone mit den Worten "im näheren Umkreis von Schulen, die von unmündigen Minderjährigen besucht werden," zu umschreiben, weist sie nicht die vom Gesetz gebotene Bestimmtheit auf (vgl. VfGH 22.6.1987 V35/87, 25.6.1987 V40/87).
Schlagworte
Gewerberecht, AutomatenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:V81.1987Dokumentnummer
JFR_10128874_87V00081_01