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L94057 Ärztekammer TirolNorm
ÄrzteG 1984 §66 Abs1;Rechtssatz
Die Feststellung, das eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 ÄrzteG vorliegt, ist eine Frage die - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - auf sachverständiger Basis zu lösen ist. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat die Behörde, sofern ihr ein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, diesen heranzuziehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf einen zum Vertrauensarzt der Kammer (des Fonds) bestellten Arzt anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, daß auschließlich dessen Gutachten verwendet werden darf. Die Behörde hat vielmehr alle ihr vorliegenden Unterlagen zu verwerten, die geeignet sind, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009