RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0174

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §27 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs5;

Rechtssatz

Die Feststellung, das eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 ÄrzteG vorliegt, ist eine Frage die - von Fällen der Offenkundigkeit abgesehen - auf sachverständiger Basis zu lösen ist. Gemäß § 52 Abs 1 AVG hat die Behörde, sofern ihr ein Amtssachverständiger zur Verfügung steht, diesen heranzuziehen. Diese Bestimmung ist sinngemäß auf einen zum Vertrauensarzt der Kammer (des Fonds) bestellten Arzt anzuwenden. Das bedeutet aber nicht, daß auschließlich dessen Gutachten verwendet werden darf. Die Behörde hat vielmehr alle ihr vorliegenden Unterlagen zu verwerten, die geeignet sind, zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes beizutragen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztBeweismittel SachverständigengutachtenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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