RS Vwgh 1993/12/16 92/16/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §93 Abs2;
BAO §93;
FinStrG §56 Abs2;
FinStrG §82;
FinStrG §83;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/02/08 89/16/0201 1

Stammrechtssatz

Da die Einleitungsverfügung einen Bescheid darstellt (Hinweis B VfGH 9.6.1988, B 92/88), gelten gem § 56 Abs 2 FinStrG für Inhalt und Form die Vorschriften der BAO über Inhalt und Form von Bescheiden. Für die Beantwortung der Frage, was in den Spruch der Einleitungsverfügung aufzunehmen ist, ist auf Funktion und Rechtswirkungen dieses Aktes zurückzugreifen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160163.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten