RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0069

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Da die Rechte der Nachbarn im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 abschließend geregelt sind, kann aus dieser Bestimmung ein allgemeines Recht des Nachbarn, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht abgeleitet werden, weil dem Nachbarn im Prinzip keine weiterreichenden verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, als sein Mitspracherecht reicht.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X09

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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