Index
L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37;Rechtssatz
Da die Rechte der Nachbarn im § 30 Abs 1 Vlbg BauG 1972 abschließend geregelt sind, kann aus dieser Bestimmung ein allgemeines Recht des Nachbarn, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken und zu den Beweisergebnissen Stellung zu nehmen, nicht abgeleitet werden, weil dem Nachbarn im Prinzip keine weiterreichenden verfahrensrechtlichen Rechte zukommen, als sein Mitspracherecht reicht.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtUmfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte ParteistellungNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X09Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009