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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/11/23 93/11/0169 1 (Hier wurde der ursprüngliche Einberufungsbefehl durch den auf § 68 Abs 2 AVG gestützten angefochtenen Bescheid "abgeändert". Dieser Einberufungsbefehl hat unabhängig von anderen Bescheiden, insbesondere vom ursprünglichen Einberufungsbefehl normative Wirkung).Stammrechtssatz
Der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles liegt in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort anzutreten. Die Frage, ob der Betreffende auch präsenzdienstpflichtig ist, ist zwar vor Erlassung des Einberufungsbefehles zu prüfen, da nur im Falle ihrer Bejahung ein Einberufungsbefehl ergehen darf. Die Präsenzdienstpflicht ist aber lediglich eine Voraussetzung für die Erlassung eines Einberufungsbefehles. Ihre Feststellung ist nicht gesonderter Inhalt des mit dem Einberufungsbefehl getroffenen Abspruches. Wird ein Einberufungsbefehl in Ansehung von Zeitpunkt und Ort des Antrittes des Präsenzdienstes aus dem Rechtsbestand ausgeschieden, so bleibt kein Ausspruch übrig, der Betreffende habe - wann und wo immer - Präsenzdienst zu leisten (hier: Bf wurde mit angefochtenem Bescheid zur Ableistung des Grundwehrdienstes ab einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort einberufen, dieser Einberufungsbefehl wurde in der Folge dahingehend abgeändert, daß der Grundwehrdienst zu einem späteren Zeitpunkt an anderem Ort anzutreten sei).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110220.X01Im RIS seit
20.11.2000