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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AVG §52;Rechtssatz
Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (Hinweis E 22.1.1979, 61/78).
Schlagworte
Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Beweiswürdigung der BehördeInhalt der BerufungsentscheidungGutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060154.X04Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009