RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0154

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §52;
AVG §66 Abs4;
BauPolG Slbg 1973 §8;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die zur Entscheidung berufene Behörde der Rechtsansicht des Sachverständigen folgt, dann ist dies bekämpfbar, doch wird hier verfahrensrechtlich nicht die Rechtsansicht des Sachverständigen, sondern diejenige der entscheidenden Behörde überprüft (Hinweis E 22.1.1979, 61/78).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverständiger GutachtenGutachten Beweiswürdigung der BehördeInhalt der BerufungsentscheidungGutachten rechtliche Beurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060154.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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