RS Vwgh 1993/12/16 88/16/0235

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §116 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen EINANTWORTUNGSURKUNDEN zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden (Hinweis E 21.12.1992, 88/16/0128).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160235.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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