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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §116 Abs1;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist mit Ausnahmen wie Erbschaftskauf oder Erbschaftsschenkung an die im Abhandlungsverfahren abgegebenen, vom Gericht angenommenen und den rechtskräftigen EINANTWORTUNGSURKUNDEN zugrunde gelegten Erbserklärungen gebunden (Hinweis E 21.12.1992, 88/16/0128).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988160235.X01Im RIS seit
11.07.2001