RS Vwgh 1993/12/16 88/16/0241

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
BAO §115 Abs1;
BAO §169;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/14/0104 E 19. Mai 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörden sind nicht verhalten, Zeugen so lange einzuvernehmen, bis deren Aussage zur Zufriedenheit der Partei ausfällt.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160241.X04

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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