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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der Umstand, daß ein Bauwerber einen (weiteren) Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht hat, hat (für sich allein) noch nicht (zwingend) zur Folge, daß damit der erste Antrag um Einzelbewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 als zurückgezogen zu gelten hätte, weil es dem Bauwerber freisteht, danach zu trachten, das angestrebte Ziel (hier: Errichtung eines Wohnhauses im Grünland) auf rechtlich unterschiedlichen Wegen zu erreichen. Ein Ansuchen um Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 (bzw nun um Ausschluß der Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992) und eine Anregung, den Flächenwidmungsplanes zu ändern, sind nicht ident, sondern rechtlich gesehen zweierlei. Damit, daß die belBeh nur in Ansehung der Änderung des Flächenwidmungsplanes entschieden hat, ist sie, da der erste Antrag um Einzelbewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 unerledigt geblieben ist, säumig iSd § 27 VwGG.
Schlagworte
Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche AngelegenheitenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060160.X01Im RIS seit
03.05.2001