RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0160

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82000 Bauordnung
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauRallg;
B-VG Art132;
GdO Slbg 1976 §63;
ROG Slbg 1977 §1 litb;
ROG Slbg 1977 §19 Abs3;
ROG Slbg 1992 §1 Abs3 litb;
ROG Slbg 1992 §24 Abs3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Der Umstand, daß ein Bauwerber einen (weiteren) Antrag auf Änderung des Flächenwidmungsplanes eingebracht hat, hat (für sich allein) noch nicht (zwingend) zur Folge, daß damit der erste Antrag um Einzelbewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 als zurückgezogen zu gelten hätte, weil es dem Bauwerber freisteht, danach zu trachten, das angestrebte Ziel (hier: Errichtung eines Wohnhauses im Grünland) auf rechtlich unterschiedlichen Wegen zu erreichen. Ein Ansuchen um Einzelbewilligung gemäß § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 (bzw nun um Ausschluß der Wirkungen eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 24 Abs 3 Slbg ROG 1992) und eine Anregung, den Flächenwidmungsplanes zu ändern, sind nicht ident, sondern rechtlich gesehen zweierlei. Damit, daß die belBeh nur in Ansehung der Änderung des Flächenwidmungsplanes entschieden hat, ist sie, da der erste Antrag um Einzelbewilligung gem § 19 Abs 3 Slbg ROG 1977 unerledigt geblieben ist, säumig iSd § 27 VwGG.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Binnen 6 Monaten Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060160.X01

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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