RS Vfgh 1987/11/26 B173/87, B256/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §19 Abs3 Z2 lita
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zu einer Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens fehlt dem VfGH die Zuständigkeit

Rechtssatz

Zurückweisung der Beschwerde wegen Fristversäumung und Anfechtung von Gerichtsakten.

Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985).

Auch zu einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B173.1987

Dokumentnummer

JFR_10128874_87B00173_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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