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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §19 Abs3 Z2 litaLeitsatz
Zu einer Wiederaufnahme eines gerichtlichen Strafverfahrens fehlt dem VfGH die ZuständigkeitRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde wegen Fristversäumung und Anfechtung von Gerichtsakten.
Weder Art144 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Befugnis ein, Akte der Gerichtsbarkeit zu überprüfen (zB VfSlg. 10351/1985).
Auch zu einer Wiederaufnahme eines Strafverfahrens fehlt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / ZuständigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B173.1987Dokumentnummer
JFR_10128874_87B00173_01