RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0234

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

ARG 1984 §3 Abs2;
ARGV 1984;
VStG §9 Abs1;

Rechtssatz

Das geschützte Rechtsgut des Arbeitsruhegesetzes ist das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer. Die Gefährdung dieses Gutes kann durch die Bezahlung von Arbeitslohn grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Wenn nachträglich der Verordnungsgeber in einer Interessenabwägung die rechtspolitische Entscheidung getroffen hat, bestimmte, bis dahin verbotene Beschäftigungen zuzulassen, so kann damit keineswegs die Auffassung gestützt werden, ein solcher Ausgleich werde anerkannt. Daß an sich gesundheitsgefährdende Beschäftigungen durchgeführt werden müssen und diesfalls entsprechend höher entgolten werden, ändert daran nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110234.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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