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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ARG 1984 §3 Abs2;Rechtssatz
Das geschützte Rechtsgut des Arbeitsruhegesetzes ist das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer. Die Gefährdung dieses Gutes kann durch die Bezahlung von Arbeitslohn grundsätzlich nicht ausgeglichen werden. Wenn nachträglich der Verordnungsgeber in einer Interessenabwägung die rechtspolitische Entscheidung getroffen hat, bestimmte, bis dahin verbotene Beschäftigungen zuzulassen, so kann damit keineswegs die Auffassung gestützt werden, ein solcher Ausgleich werde anerkannt. Daß an sich gesundheitsgefährdende Beschäftigungen durchgeführt werden müssen und diesfalls entsprechend höher entgolten werden, ändert daran nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110234.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
01.10.2013