RS Vwgh 1993/12/16 93/01/0954

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §70 Abs1;
AVG §70 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §58;

Rechtssatz

Wurde der Bescheid, mit welchem ein Verfahren abgeschlossen wurde, vom VwGH behoben, so ist die Beschwerde gegen den Bescheid, mit welchem ein Antrag auf Wiederaufnahme des bezüglichen Verfahrens abgelehnt wurde, gegenstandslos geworden und dieses VwGH-Verfahren gem § 33 Abs 1 VwGG ohne Aufwandersatz (§ 58 VwGG) einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010954.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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