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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Auf die Einhaltung des § 14 Abs 6 bzw § 14 Abs 9 Vlbg RPG steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu. Es kann auch aus diesen Bestimmungen keinesfalls abgeleitet werden, daß mit ihnen nicht nur öffentliche Interessen verwirklicht werden sollen, sondern auch die Interessen der Nachbarschaft.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X03Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009