RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs6;
RPG Vlbg 1973 §14 Abs9;

Rechtssatz

Auf die Einhaltung des § 14 Abs 6 bzw § 14 Abs 9 Vlbg RPG steht dem Nachbarn kein Rechtsanspruch zu. Es kann auch aus diesen Bestimmungen keinesfalls abgeleitet werden, daß mit ihnen nicht nur öffentliche Interessen verwirklicht werden sollen, sondern auch die Interessen der Nachbarschaft.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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