RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0103

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §9;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 92/18/0118 7

Stammrechtssatz

Daß die Vertretungsbefugnis einer juristischen Person (hier: Krankenanstalten-GmbH) einem Kollektivorgan übertragen ist, hindert weder die Bestrafung lediglich eines Mitgliedes dieses Organs noch die Bestrafung jeder einzelnen der kollektivvertretungsbefugten Personen. Dafür aber, daß über sämtliche Mitglieder eines Kollektivorganes nur eine einzige Strafe verhängt werden dürfte, mangelt es an der gesetzlichen Grundlage; insbesondere § 9 VStG stellt eine solche nicht dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110103.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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