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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0122Rechtssatz
Es ist den Bf zuzugeben, daß eine Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Straßeninteressentschaft unter Nennung des Gesamtbetrages klarer und damit zweckmäßiger gewesen wäre. Dies macht die Beschlußfassung jedoch noch nicht rechtswidrig, zumal die Bf - abgesehen von formalen Argumenten - weder behaupten, daß der Jahresvoranschlag damit nicht eindeutig bestimmt sei, noch, daß eine Abweichung vom mündlich vorgetragenen Kostenvoranschlag entstanden sei.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060121.X01Im RIS seit
03.04.2001