RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0121

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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L85007 Straßen Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
LStG Tir 1989 §18 Abs1;
LStG Tir 1989 §22 Abs1;
LStG Tir 1989 §23 Abs1;
LStG Tir 1989 §23 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0122

Rechtssatz

Es ist den Bf zuzugeben, daß eine Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag der Straßeninteressentschaft unter Nennung des Gesamtbetrages klarer und damit zweckmäßiger gewesen wäre. Dies macht die Beschlußfassung jedoch noch nicht rechtswidrig, zumal die Bf - abgesehen von formalen Argumenten - weder behaupten, daß der Jahresvoranschlag damit nicht eindeutig bestimmt sei, noch, daß eine Abweichung vom mündlich vorgetragenen Kostenvoranschlag entstanden sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060121.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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