RS Vwgh 1993/12/16 88/16/0241

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §10 Abs1;
GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
GrEStG 1955 §4 Abs1 Z2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/16/0102 E 19. Mai 1988 RS 5

Stammrechtssatz

Beim Erwerb von Miteigentumsanteilen verbunden mit Wohnungseigentum wird regelmäßig der Anspruch auf Übereignung eines Anteiles an dem fertiggestellten Gebäude erworben. Bemessungsgrundlage für die GrEStG ist daher nicht bloß der auf den Grund und Boden, sondern auch der auf seine sachlichen und rechtlichen Bestandteile, d.i. auf Gebäude und Wohnungseigentumsrecht, entfallende Teil des Preises (Hinweis E VS 24.5.1971, 1251/69, VwSlg 4234 F/1971).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1988160241.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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