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L81705 Baulärm Umgebungslärm SalzburgNorm
AHG 1949 §1;Rechtssatz
Eine Rechtsauskunft des Bürgermeisters, daß eine Baumaßnahme nicht bewilligungspflichtig sei, kann, wenn diese Rechtsauskunft dem Gesetz widerspricht, eine gesetzlich vorgesehene Baubewilligungspflicht nicht beseitigen. Eine solche Rechtsauskunft vermag allenfalls eine Bestrafung wegen Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung gemäß § 23 Abs 1 lit a Slbg BaupolG auszuschließen. Darüber hinaus könnte sie Basis für Schadenersatzforderungen nach dem Amtshaftungsgesetz gegenüber der Gemeinde sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060154.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009