RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

L81705 Baulärm Umgebungslärm Salzburg
L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/13 Amtshaftung Organhaftpflicht Polizeibefugnis-Entschädigung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHG 1949 §1;
BauPolG Slbg 1973 §23 Abs1;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Rechtsauskunft des Bürgermeisters, daß eine Baumaßnahme nicht bewilligungspflichtig sei, kann, wenn diese Rechtsauskunft dem Gesetz widerspricht, eine gesetzlich vorgesehene Baubewilligungspflicht nicht beseitigen. Eine solche Rechtsauskunft vermag allenfalls eine Bestrafung wegen Ausführung einer baulichen Maßnahme ohne Bewilligung gemäß § 23 Abs 1 lit a Slbg BaupolG auszuschließen. Darüber hinaus könnte sie Basis für Schadenersatzforderungen nach dem Amtshaftungsgesetz gegenüber der Gemeinde sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060154.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten