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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Einem Nachbarn steht kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung fehlender Planunterlagen zu, soweit der Beschwerdeführer dadurch nicht in der Geltendmachung seiner Rechte nach § 30 Vlbg BauG 1972 betroffen ist. Die Tatsache allein, daß Planunterlagen aus dem gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren Verwendung fanden, vermag eine Rechtswidrigkeit nicht zu begründen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Baupläne BauRallg5/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X07Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009