Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §12 Abs1;Rechtssatz
Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Asylantrages liegt ein Asylantrag nicht mehr vor. Daran vermag auch der Widerruf der Erklärung der Zurückziehung am folgenden Tag nichts mehr zu ändern, weshalb die Zurückziehung eines Asylantrages insoweit als unwiderruflich anzusehen ist (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951; hier hat die belangte Behörde zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid wegen fehlenden Antrages zu Recht behoben).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung KassationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010009.X04Im RIS seit
11.07.2001