RS Vwgh 1993/12/16 93/01/0009

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §12 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AVG §66 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Ab dem Zeitpunkt der Zurückziehung des Asylantrages liegt ein Asylantrag nicht mehr vor. Daran vermag auch der Widerruf der Erklärung der Zurückziehung am folgenden Tag nichts mehr zu ändern, weshalb die Zurückziehung eines Asylantrages insoweit als unwiderruflich anzusehen ist (Hinweis E 23.1.1951, 547/50, VwSlg 1889 A/1951; hier hat die belangte Behörde zu Recht den erstinstanzlichen Bescheid wegen fehlenden Antrages zu Recht behoben).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010009.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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