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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §802;Rechtssatz
Die Abgabenbehörde ist an die in einem Beschluß des Gerichtes ausgewiesenen Werte des Reinnachlasses im Sinn des § 116 Abs 2 BAO schon deswegen nicht gebunden, weil es sich hiebei nicht um eine der Rechtskraft fähige Enscheidung handelt (Hinweis Welser in Rummel I/2, Randziffer 9 ff zu § 802 ABGB). Vielmehr hat die Abgabenbehörde den Wert des Reinnachlasses aus dem Gesichtswinkel des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung unter eigener Verantwortung zu beurteilen (Hinweis Stoll, Bundesabgabenordnung, Handbuch, 277).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Bindung der Verwaltungsbehörden an gerichtliche Entscheidungen VwRallg9/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1988160235.X02Im RIS seit
11.07.2001