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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art137 / BescheidLeitsatz
Klage gegen die Republik Österreich wegen eines Betrages aus einer amtswegigen Aufrechnung des Lohnsteuerguthabens gegen die aushaftende Gerichtsgebührenschuld durch das Finanzamt; gem. §239 Abs1 BAO kann die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben begehrt werden; hier wäre auch weiterer Rechtszug gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes gem. §276 BAO offen gestanden; Zurückweisung der Klage wegen Unzuständigkeit des VfGH; kein Kostenzuspruch an die beklagte Partei, die nicht anwaltlich vertreten war und der auch keine sonstigen ersatzfähigen Kosten entstanden sindRechtssatz
Zurückweisung einer Klage, da über das Begehren des Klägers jedenfalls durch Bescheid der Verwaltungsbehörde abzusprechen wäre.
Gemäß §239 Abs1 BAO, BGBl. 1961/194 idgF (BAO), kann der Abgabepflichtige die Rückzahlung von (Steuer-)Guthaben begehren. Ein derartiger Antrag unterliegt der Entscheidungspflicht gemäß §311 BAO, und es hätte die Finanzbehörde im Rahmen dieses Verfahrens insbesondere über die Richtigkeit der - offenbar auf §215 Abs2 BAO iVm §§1438 und 1441 ABGB gestützten - Aufrechnung des festgestellten Lohnsteuerguthabens gegen die offene Gerichtsgebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen.
Im vorliegenden Fall wäre dem Kläger überdies ein weiterer Rechtszug (§276 BAO) gegen die Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes offen gestanden, von dem er jedoch offensichtlich keinen Gebrauch gemacht hat.
Die Kostenentscheidung fußt auf §41 VfGG 1953 (die beklagte Partei war nicht rechtsanwaltlich vertreten; auch sonstige ersatzfähige Kosten fielen nicht an (vgl. VfSlg. 10.316/1985)).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Instanzenzugserschöpfung, VfGH / Klagen, Behördenzuständigkeit, Zivilrecht, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:A12.1987Dokumentnummer
JFR_10128874_87A00012_01