RS Vwgh 1993/12/16 93/16/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §116 Abs1;
FamLAG 1967 §2 Abs8;
VwRallg;
ZollG 1988 §36 Abs1 lita;
ZollG 1988 §93 Abs4;

Rechtssatz

Der Umstand, daß das Finanzamt in einem Bescheid, womit der Antrag auf Gewährung einer Ausgleichszahlung nach dem FamLAG für die Stieftochter des Abgabenpflichtigen für das Kalenderjahr 1991 abgewiesen wurde, annahm, der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Abgabenpflichtigen sei im streitgegenständlichen Zeitraum "auf alle Fälle in Deutschland gelegen gewesen", vermag an der hier vertretenen anderslautenden Entscheidung betreffend den Antrag des Abgabenpflichtigen auf Gewährung von Zollfreiheit für Übersiedlungsgut nach § 36 ZollG 1988 nichts zu ändern, weil diesem, den zitierten Bescheid gar nicht tragenden Begründungselement nicht die Wirkung einer bindenden Vorfragenentscheidung zukommt, weil die Frage des Wohnsitzes des Abgabenpflichtigen für das Finanzamt bei der Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die begehrte Ausgleichszahlung nicht Hauptfrage war (Hinweis Stoll, BAO-Handbuch 276).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993160138.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten