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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Stmk 1968 §69 Abs3;Rechtssatz
Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes von 10 Jahren und des Vorliegens von Vorsatz ist unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von S 7.000,-- die verhängte Geldstrafe von S 9.000,-- in Anbetracht eines Strafrahmens von S 200.000,-- angemessen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060195.X02Im RIS seit
03.05.2001