RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0195

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Stmk 1968 §69 Abs3;
BauO Stmk 1968 §73;
VStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung des langen Tatzeitraumes von 10 Jahren und des Vorliegens von Vorsatz ist unter Zugrundelegung eines monatlichen Einkommens von S 7.000,-- die verhängte Geldstrafe von S 9.000,-- in Anbetracht eines Strafrahmens von S 200.000,-- angemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060195.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten