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L94057 Ärztekammer TirolNorm
ÄrzteG 1984 §66 Abs1;Rechtssatz
Hält die Behörde angesichts des vom Antragsteller vorgelegten Attests über eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 ÄrzteG eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt für erforderlich, hat sie dies dem Antragsteller unter Setzung einer Frist bekanntzugeben und zu begründen; dabei hat sie den Antragsteller gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei unbegründeter Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, davon ausgehen werden, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nicht erfülle. Eine Automatik in dem Sinn, daß die Weigerung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, in jedem Fall zur Abweisung des Antrages zu führen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Auswertung fremder BefundeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel SachverständigenbeweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009