RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0174

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L94057 Ärztekammer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1984 §66 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §52;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §27 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Tir 1969 §47 Abs5;

Rechtssatz

Hält die Behörde angesichts des vom Antragsteller vorgelegten Attests über eine gesundheitsbedingte Berufsunfähigkeit iSd § 66 Abs 1 ÄrzteG eine Untersuchung durch ihren Vertrauensarzt für erforderlich, hat sie dies dem Antragsteller unter Setzung einer Frist bekanntzugeben und zu begründen; dabei hat sie den Antragsteller gegebenenfalls darauf aufmerksam zu machen, daß sie bei unbegründeter Weigerung, sich dieser Untersuchung zu unterziehen, davon ausgehen werden, daß er die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätsversorgung nicht erfülle. Eine Automatik in dem Sinn, daß die Weigerung, sich vom Vertrauensarzt untersuchen zu lassen, in jedem Fall zur Abweisung des Antrages zu führen hat, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerGutachten Auswertung fremder BefundeSachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztSachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110174.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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