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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die Zurücknahme der Niederlassungsbewilligung nach § 6 Abs 1 lit c HebG setzt voraus, daß die Behörde als erwiesen annehmen kann, daß die betreffende Hebamme ein Gebrechen hat, durch welches ihr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unmöglich gemacht wird. Der Beweis, der zu einer solchen Annahme berechtigt, wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten sein. Die Nichtmitwirkung der Hebamme an der Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen ist aber nicht in der Weise sanktioniert, daß bereits die Verweigerung der Mitwirkung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führt. Ist es der Behörde dabei nicht möglich, das von ihr zunächst als notwendig erachtete Beweismittel zustandezubringen, so hat sie die ihr gestellte Aufgabe auf Grund anderer Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens zu erfüllen. Sie kann sich dabei iSd § 46 AVG auf alles stützen, was geeignet ist, sachdienliche Auskünfte über das Verfahrensthema zu geben.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X02Im RIS seit
11.07.2001