RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §46;
AVG §52;
HebG §6 Abs1 litc;

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Niederlassungsbewilligung nach § 6 Abs 1 lit c HebG setzt voraus, daß die Behörde als erwiesen annehmen kann, daß die betreffende Hebamme ein Gebrechen hat, durch welches ihr die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit unmöglich gemacht wird. Der Beweis, der zu einer solchen Annahme berechtigt, wird regelmäßig ein Sachverständigengutachten sein. Die Nichtmitwirkung der Hebamme an der Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen ist aber nicht in der Weise sanktioniert, daß bereits die Verweigerung der Mitwirkung zum Verlust der Niederlassungsbewilligung führt. Ist es der Behörde dabei nicht möglich, das von ihr zunächst als notwendig erachtete Beweismittel zustandezubringen, so hat sie die ihr gestellte Aufgabe auf Grund anderer Ergebnisse ihres Ermittlungsverfahrens zu erfüllen. Sie kann sich dabei iSd § 46 AVG auf alles stützen, was geeignet ist, sachdienliche Auskünfte über das Verfahrensthema zu geben.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Beweismittel Sachverständigengutachten Grundsatz der Unbeschränktheit Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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