RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0247

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
B-VG Art118 Abs3;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/28 93/12/0110 1

Stammrechtssatz

Wird auf Grund eines Ansuchens vom Bürgermeister als Dienstbehörde erster Instanz nicht entschieden, so muß vorerst nach § 73 Abs 2 AVG der Übergang der Entscheidungspflicht auf den Gemeinderat geltend gemacht werden. Erst wenn auch dieser binnen sechs Monaten nicht entschieden hat, kann gemäß Art 132 B-VG (§ 27 VwGG) Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden (Hinweis VwGH B 1969/09/08 1198/69 1 VwSlg 7626 A/1969).

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060247.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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