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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §26 Abs1;Rechtssatz
Während § 36 Abs 1 lit a ZollG (ebenso wie § 26 Abs 1 BAO) nur den Terminus "Wohnsitz" verwendet(e) und zur Frage des Vorliegens mehrerer Wohnsitze keine Regelung enthält, nahm § 93 Abs 4 ZollG schon vor der ZollGNov 1992/463, gerade auf diesen Fall Bedacht, indem er einen qualifizierten Begriff, nämlich den des "gewöhnlichen Wohnsitzes" verwendet. Ungeachtet des Umstandes, daß die zitierte ZollGNov diesen Begriff auch in den Anwendungsbereich des § 36 Abs 1 lit a legcit einführte, muß aber auch schon für Fälle vor dem Inkrafttreten der Novelle bei Vorliegen mehrerer Wohnsitze im Wege einer sogenannten systematischen Interpretation (Hinweis Bydlinski in Rummel, ABGB I/2, Randzahl 18 zu § 6 ABGB) unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 93 Abs 4 ZollG die Auffassung vertreten werden, daß unter Verlegung des Wohnsitzes im Sinne des § 36 Abs 1 lit a ZollG im Falle des Vorliegens mehrerer Wohnsitze die Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Sinne des § 93 Abs 4 legcit zu verstehen war. Andernfalls könnte ein Abgabenpflichtiger, der trotz Verlegung des Mittelpunktes seiner Lebensverhältnisse in das Zollgebiet einen Wohnsitz im Zollausland beibehielt, niemals in den Genuß des Befreiungstatbestandes des § 36 Abs 1 lit a ZollG kommen, weil eine "Verlegung des Wohnsitzes" die vollständige Auflassung des ursprünglichen ausländischen Wohnsitzes bedingt (Hinweis E 15.10.1987, 86/16/0112).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993160138.X01Im RIS seit
11.07.2001