RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §68 Abs1;
WehrG 1990 §35;
WehrG 1990 §37 Abs2 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/12/16 93/11/0180 1

Stammrechtssatz

Aus einem vom BML gegenüber dem Wehrpflichtigen als Adressaten erlassener Bescheid, der die Rechtslage des Wehrpflichtigen dahin gestaltet, daß er solange nicht einberufbar ist, als die "gesamtwirtschaftlichen Interessen", die Grundlage der Befreiung waren, gegeben sind, folgt nicht nur die Bindungswirkung gegenüber anderen Behörden und damit auch der belangten Behörde (Militärkommando), sondern erwächst dem Wehrpflichtigen auch das subjektive Recht, solange nicht zum ordentlichen Präsenzdienst (Grundwehrdienst) einberufen zu werden, bis die Voraussetzungen für die Befreiung weggefallen sind. Ob tatsächlich die Befreiungsgründe weggefallen sind, hat die belangte Behörde auch unter Einräumung des Parteiengehörs zu prüfen.

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110220.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten