RS Vwgh 1993/12/16 93/01/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §12 Abs1;
AsylG 1991 §3;
AVG §6 Abs1;

Rechtssatz

Die - mangels entgegenstehender asylgesetzlicher Bestimmungen in jeder Lage des Verfahrens mögliche - Zurückziehung des Asylantrages wird mit der Abgabe gegenüber der zuständigen Behörde rechtswirksam. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Zurückziehung des Antrages bei der zuständigen Behörde unmittelbar erklärt werden müßte. Vielmehr wäre die vor der unzuständigen Behörde abgegebene Erklärung von dieser nach § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und in diesem Falle wirksam, sobald sie bei der zuständigen Behörde einlangt.

Schlagworte

Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993010009.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten