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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991 §12 Abs1;Rechtssatz
Die - mangels entgegenstehender asylgesetzlicher Bestimmungen in jeder Lage des Verfahrens mögliche - Zurückziehung des Asylantrages wird mit der Abgabe gegenüber der zuständigen Behörde rechtswirksam. Das bedeutet allerdings nicht, daß die Zurückziehung des Antrages bei der zuständigen Behörde unmittelbar erklärt werden müßte. Vielmehr wäre die vor der unzuständigen Behörde abgegebene Erklärung von dieser nach § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Behörde weiterzuleiten und in diesem Falle wirksam, sobald sie bei der zuständigen Behörde einlangt.
Schlagworte
Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993010009.X02Im RIS seit
11.07.2001