RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0228

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
43/01 Wehrrecht allgemein
44 Zivildienst

Norm

VwGG §33 Abs1;
WehrG 1990 §36a Abs1 Z2 idF 1992/690;
ZDG 1986 §2 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/12 89/11/0289 1

Stammrechtssatz

Nach Erhebung der Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Befreiung von der Präsenzdienstpflicht wurde der ASt mit Bescheid der Zivilidienstkommission rechtskräftig von der Wehrpflicht befreit und als zivildienstpflichtig erkannt. Damit liegt ein Fall einer materiellen Klaglosstellung vor (Hinweis B 12.9.1989, 88/11/0245).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110228.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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