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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Die Zurücknahme der Niederlassungsbewilligung nach § 6 Abs 1 lit c HebG ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermessensentscheidung. Wenn eine Hebamme wegen erwiesener Gebrechlichkeit ihrer Berufspflicht nicht nachkommen kann, ist es jedenfalls geboten, ihr die Bewilligung zur Berufsausübung zu entziehen. Dieses Ergebnis ist vom Zweck der Regelung her zwingend, auch wenn im § 7 HebG zwei Tatbestände normiert sind, bei denen die in Rede stehende Bewilligung von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zurückzunehmen ist.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X01Im RIS seit
11.07.2001