RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

B-VG Art130 Abs2;
HebG §6 Abs1 litc;
HebG §7;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Zurücknahme der Niederlassungsbewilligung nach § 6 Abs 1 lit c HebG ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermessensentscheidung. Wenn eine Hebamme wegen erwiesener Gebrechlichkeit ihrer Berufspflicht nicht nachkommen kann, ist es jedenfalls geboten, ihr die Bewilligung zur Berufsausübung zu entziehen. Dieses Ergebnis ist vom Zweck der Regelung her zwingend, auch wenn im § 7 HebG zwei Tatbestände normiert sind, bei denen die in Rede stehende Bewilligung von der Behörde in rechtlicher Gebundenheit zurückzunehmen ist.

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten