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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/05/0101 E 25. Oktober 1988 RS 5Stammrechtssatz
Der Umstand, daß Gebäude im Zeitpunkt ihrer Errichtung bewilligungsfähig gewesen wären, ändert nichts daran, daß die Frage der nachträglichen Bewilligungspflicht nunmehr nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages zu prüfen ist (hier: Änderung des Flächenwidmungsplanes).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltBewilligungspflicht Bauwerk BauRallg4Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060211.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009