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27 RechtspflegeNorm
B-VG Art144 Abs1 / PrüfungsmaßstabLeitsatz
Überprüfung des bekämpften Bescheides der OBDK bloß auf grobe Fehlerhaftigkeit; vertretbare Annahme standeswidrigen Verhaltens (beleidigende Schreibweise); Einleitungsbeschluß ist schlichte Verfahrensandrohung - kein unmittelbarer Eingriff in Rechte des Bf.; allfällige unrichtige Zusammensetzung zu Behörde bei Form dieses Beschlussesbericht keine Verletzung des Bf. durch den angefochtenen Bescheid in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, jedenfalls auch nicht des Art6 MRKRechtssatz
Verhängung einer Disziplinarstrafe über Rechtsanwalt; Keine Verletzung der Meinungsäußerungsfreiheit.
Geht man davon aus, daß der Beschwerdeführer in der Berufung die Wendung "Entgleisung (des Erstrichters), der noch nachzugehen sein wird", gebraucht, obwohl, wie die belangte Behörde - zu Recht - betont, die rechtfertigende Behauptung, das Erstgericht habe ihm eine Zeugenbeeinflussung unterstellt, keineswegs zutrifft, dann ist es jedenfalls nicht abwegig, daß die belangte Behörde in dem Vorwurf des Beschwerdeführers gegen das Gericht ein standeswidriges Verhalten erblickte. Da über den Beschwerdeführer wegen dieses Verhaltens nicht einmal eine Zusatzstrafe verhängt wurde, ist auch insoferne der angefochtene Bescheid jedenfalls vertretbar.
Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem Beschwerdevorbringen zu diesem Punkt erachtet der Verfassungsgerichtshof für entbehrlich, weil er den bekämpften Bescheid nicht auf seine Richtigkeit, sondern bloß auf grobe Fehlerhaftigkeit zu prüfen hat (vgl. zB VfGH 28.2.1986 B566/83, 13.10.1986 B42/85).
Beschwerdevorwurf, der Einleitungsbeschluß sei von einer Behörde gefaßt worden, die nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzt war.
Bei einem Einleitungsbeschluß handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. insbesondere die eingehende Begründung in VfSlg. 9425/1982, sowie weiters VfGH 25.6.1986 B477/86, G115/86) um eine schlichte Verfahrensanordnung, durch die ein unmittelbarer Eingriff in Rechte nicht stattfindet. Seine rechtliche Bedeutung liegt allein darin, daß ein Disziplinarverfahren seinen Fortgang nimmt (VfSlg. 9425/1982). Entsprechend dem rechtlichen Charakter eines Einleitungsbeschlusses ist das Beschwerdevorbringen schon aus diesem Grunde keinesfalls geeignet nachzuweisen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren nach Art6 MRK verletzt wurde. Damit kann auf sich beruhen, ob eine Anwendung des Art6 MRK im vorliegenden Fall überhaupt in Frage kommt (vgl. VfGH 14.10.1987 G181/86 ua).
Schlagworte
Disziplinarrecht Rechtsanwälte, VfGH / Prüfungsmaßstab, Meinungsäußerungsfreiheit, Bescheidbegriff, VerfahrensanordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B632.1987Dokumentnummer
JFR_10128874_87B00632_01