RS Vwgh 1993/12/16 93/06/0228

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L57502 Camping Mobilheim Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
B-VG Art118 Abs2;
B-VG Art140 Abs1;
CampingplatzG Krnt 1970 §1;
CampingplatzG Krnt 1970 §15 Abs2;
CampingplatzG Krnt 1970 §16;
CampingplatzG Krnt 1970 §7;

Rechtssatz

Die im Krnt Campingplatzgesetz geregelten Angelegenheiten sind nur dann und insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn die Definition des Art 118 Abs 2 B-VG darauf zutrifft. Die Bedeutung eines Campingplatzes für den Fremdenverkehr, aber auch die Auswirkungen seiner Benützung einschließlich seiner Wirkung auf den Umgebungsverkehr zum Zwecke der Zufahrt und Abfahrt (und damit auch als Verkehrserreger) ist keine Angelegenheit, die nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, sonder betrifft vielmehr in der Regel mehrere Gemeinden oder jedenfalls ein Gebiet, welches über den örtlichen Bereich der Gemeinde hinausgeht. Der VwGH hegt daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Krnt CampingplatzG im hier maßgebenden Bereich der Vollziehung des Landes und nicht jener im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde überantwortet ist und der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nur Mitwirkungsrechte bzw Anhörungsrechte (dazu, daß der Gemeinde keine Parteistellung eingeräumt ist vgl das hg Erkenntnis vom 9.4.1992, 91/06/0144)) zukommen (hier Sperre eines Campingplatzes).

Schlagworte

Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993060228.X04

Im RIS seit

07.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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