Index
L57502 Camping Mobilheim KärntenNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die im Krnt Campingplatzgesetz geregelten Angelegenheiten sind nur dann und insoweit solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde, wenn die Definition des Art 118 Abs 2 B-VG darauf zutrifft. Die Bedeutung eines Campingplatzes für den Fremdenverkehr, aber auch die Auswirkungen seiner Benützung einschließlich seiner Wirkung auf den Umgebungsverkehr zum Zwecke der Zufahrt und Abfahrt (und damit auch als Verkehrserreger) ist keine Angelegenheit, die nur im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen ist, sonder betrifft vielmehr in der Regel mehrere Gemeinden oder jedenfalls ein Gebiet, welches über den örtlichen Bereich der Gemeinde hinausgeht. Der VwGH hegt daher keine verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn das Krnt CampingplatzG im hier maßgebenden Bereich der Vollziehung des Landes und nicht jener im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde überantwortet ist und der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich nur Mitwirkungsrechte bzw Anhörungsrechte (dazu, daß der Gemeinde keine Parteistellung eingeräumt ist vgl das hg Erkenntnis vom 9.4.1992, 91/06/0144)) zukommen (hier Sperre eines Campingplatzes).
Schlagworte
Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993060228.X04Im RIS seit
07.12.2001