RS Vwgh 1993/12/16 92/16/0065

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sind
001 Verwaltungsrecht allgemein
32/06 Verkehrsteuern

Norm

KVG 1934 §2 Z3 litb;
KVG 1934 §8 Z2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in ÖStZ 1996/3, S 44-47;

Rechtssatz

Ein unverzinstes Darlehen, das für die Dauer der Beteiligung an der GmbH & Co KG gewährt und das im Liquidationsfall erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger bedient wird, hat für die Verwirklichung des Gesellschaftszweckes keine andere Funktion als die Hingabe einer Kommanditeinlage. Ein solches Kapital kann, was den Steuermaßstab angeht, nicht anders beurteilt werden als eine Kommanditeinlage selbst (Hinweis BFH 21.7.1976, II R 192/72, BStBl II 1977, 4 ff; BFH 12.10.1983, II R 56/81, BStBl II 1984, 140 ff). Als "Wert der Leistung" gemäß § 8 Z 2 KVG ist somit die Kapitalüberlassung anzusehen; Besteuerungsgrundlage ist demnach der Nennbetrag der hingegebenen Darlehensvaluta.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992160065.X08

Im RIS seit

04.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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