RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0230

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

RattenG 1925 §2 Abs1;
WRG 1959 §4;

Rechtssatz

Die Auffassung, das Öffentliche Wassergut könne "aufgrund seiner besonderen Eigenschaften" nicht von den Bestimmungen des RattenG 1925 erfaßt werden, findet im Gesetz keine Deckung. § 2 Abs 1 RattenG 1925 erwähnt unter den dort beispielsweise aufgezählten Flächen, auf denen eine planmäßige Vertilgung von Ratten in Betracht kommt, Dämme und Uferböschungen und regelt ausdrücklich die Anzeigepflicht "bei öffentlichem Gut". Weder in dieser noch in einer sonstigen Bestimmung des RattenG 1925 findet sich ein Anhaltspunkt dafür, daß Öffentliches Wassergut von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110230.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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