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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
RattenG 1925 §2 Abs1;Rechtssatz
Die Auffassung, das Öffentliche Wassergut könne "aufgrund seiner besonderen Eigenschaften" nicht von den Bestimmungen des RattenG 1925 erfaßt werden, findet im Gesetz keine Deckung. § 2 Abs 1 RattenG 1925 erwähnt unter den dort beispielsweise aufgezählten Flächen, auf denen eine planmäßige Vertilgung von Ratten in Betracht kommt, Dämme und Uferböschungen und regelt ausdrücklich die Anzeigepflicht "bei öffentlichem Gut". Weder in dieser noch in einer sonstigen Bestimmung des RattenG 1925 findet sich ein Anhaltspunkt dafür, daß Öffentliches Wassergut von den Bestimmungen dieses Gesetzes ausgenommen wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110230.X01Im RIS seit
12.11.2001