RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0100

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

AVG §37;
AVG §52;
KrPflG 1961 §52b Abs1 idF 1992/872;
KrPflG 1961 §52b Abs2 idF 1992/872;

Rechtssatz

Die Vorschreibung einer ergänzenden Ausbildung und kommissioneller Ergänzungsprüfungen iSd § 52b Abs 2 KrPflG idF 1992/872 erfordert eine Prüfung dahin, ob die ausländische Ausbildung die für die Ausübung des betreffenden Berufes in Österreich erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten ausreichend vermittelt hat. Grundlage für eine solche Beurteilung ist ein - erforderlichenfalls auf der Basis eines Sachverständigengutachtens vorgenommener - Vergleich der ausländischen mit der in Österreich vorgesehenen Ausbildung (Hinweis E 7.9.1990, 90/18/0038).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110100.X01

Im RIS seit

02.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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