RS Vwgh 1993/12/16 90/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Vlbg 1972 §30 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Obwohl der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur zu den Flächenwidmungsplänen ein Mitspracherecht der Nachbarn jedenfalls dann anerkannt hat, wenn die Festlegungen des Flächenwidmungsplanes auch dem Interesse des Nachbarn dienen, dh wenn die Widmung mit einem Immissionsschutz verbunden ist, schließt die spezielle Rechtslage des § 30 Vlbg BauG 1972 dies aber aus (vgl dazu Hauer, Der Nachbar im Baurecht, dritte Auflage, S 186, und die dort zitierte Judikatur).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Umfang der Abänderungsbefugnis Allgemein bei Einschränkung der Berufungsgründe beschränkte Parteistellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1990060069.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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