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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §18Leitsatz
Der Antrag enthält insoferne einen iSd §18 VerfGG nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), als er jene Bestimmungen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10242/1984); der VfGH ist nämlich nicht befugt, Gesetzesstellen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979)Rechtssatz
Der wörtlich wiedergegebene Antrag enthält insoferne einen iSd §18 VfGG nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), als er jene Bestimmungen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984); der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Gesetzesstellen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979).
Zurückweisung eines Individualantrag mangels bestimmter Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / MängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1987:B584.1987Dokumentnummer
JFR_10128874_87B00584_01