RS Vfgh 1987/11/26 B584/87, G136/87

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Veröffentlicht am 26.11.1987
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §18
VfGG §19 Abs3 Z2 litc
VfGG §62 Abs1 erster Satz

Leitsatz

Der Antrag enthält insoferne einen iSd §18 VerfGG nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), als er jene Bestimmungen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10242/1984); der VfGH ist nämlich nicht befugt, Gesetzesstellen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979)

Rechtssatz

Der wörtlich wiedergegebene Antrag enthält insoferne einen iSd §18 VfGG nicht verbesserungsfähigen Mangel (vgl. VfSlg. 10702/1985), als er jene Bestimmungen, deren Aufhebung als verfassungswidrig begehrt wird, nicht bestimmt bezeichnet (vgl. zB VfSlg. 9046/1981, 9850/1983, 10141/1984); der Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht befugt, Gesetzesstellen auf Grund bloßer Vermutungen darüber, welche Normen der Antragsteller ins Auge gefaßt haben könnte, in Prüfung zu ziehen (VfSlg. 8552/1979).

Zurückweisung eines Individualantrag mangels bestimmter Bezeichnung der aufzuhebenden Bestimmungen.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Antrag, Formerfordernisse, VfGH / Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:B584.1987

Dokumentnummer

JFR_10128874_87B00584_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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