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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Werden von seiten des Amtsarztes, dessen Überwachung die Hebamme untersteht, Bedenken an deren Eignung geäußert, ist maßgebend hiefür der persönliche Eindruck, den dieser in einem längeren Gespräch gewonnen hat. Beziehen sich die Bedenken auf die altersbedingte körperliche Verfassung und auf die Schwachsichtigkeit, so ist diese Aussage jedenfalls geeignet, begründete Bedenken auf seiten der Behörde gegen die gesundheitliche Eignung der Hebamme zu bewirken und ein Verfahren zur Zurücknahme der Niederlassungsbewilligung gem § 6 Abs 1 lit c HebG einzuleiten.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X03Im RIS seit
11.07.2001