RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0153

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

21/01 Handelsrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §37;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
HGB §17;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/10/0129 E 16. Dezember 1985 VwSlg 11971 A/1985 RS 1(hier: Die Berufung weist das äußere Erscheinungsbild eines Schreibens der GmbH auf, aber sie bezieht sich auf das an den Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis und die darin dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertetungen betreffend seine Tätigkeit im Rahmen der GmbH, wobei sich die Berufungsausführungen zT darauf beziehen, daß der Beschuldigte für die Begehung der Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich sei).

Stammrechtssatz

Wird eine Berufung durch eine "Firma" eingebracht, so ist - wenn sich Anhaltspunkte für das dahinterstehende Rechtssubjekt ergeben -

vorerst zu prüfen, wer tatsächlich als Rechtsmittelwerber einschreitet (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119), bevor die Berufung im Sinn der Vorjudikatur (E 21.6.1979, 3252/78 und E 10.11.1970, 870/70, VwSlg 7902 A/1970) als unzulässig zurückgewiesen werden darf.

Schlagworte

Vertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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