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21/01 HandelsrechtNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/10/0129 E 16. Dezember 1985 VwSlg 11971 A/1985 RS 1(hier: Die Berufung weist das äußere Erscheinungsbild eines Schreibens der GmbH auf, aber sie bezieht sich auf das an den Beschuldigten gerichtete Straferkenntnis und die darin dem Beschuldigten zur Last gelegten Verwaltungsübertetungen betreffend seine Tätigkeit im Rahmen der GmbH, wobei sich die Berufungsausführungen zT darauf beziehen, daß der Beschuldigte für die Begehung der Verwaltungsübertretungen nicht verantwortlich sei).Stammrechtssatz
Wird eine Berufung durch eine "Firma" eingebracht, so ist - wenn sich Anhaltspunkte für das dahinterstehende Rechtssubjekt ergeben -
vorerst zu prüfen, wer tatsächlich als Rechtsmittelwerber einschreitet (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119), bevor die Berufung im Sinn der Vorjudikatur (E 21.6.1979, 3252/78 und E 10.11.1970, 870/70, VwSlg 7902 A/1970) als unzulässig zurückgewiesen werden darf.
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische PersonVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Person des BescheidadressatenSachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des ParteiwillensEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110153.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.09.2010