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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
AVG §63 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/11/13 90/07/0050 1 (hier: Tir GdO 1966)Stammrechtssatz
Wird eine gemäß § 102 Abs 5 der OÖ GdO 1979 als verspätet zurückzuweisende Vorstellung von der Aufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen, so wird der Vorstellungswerber durch diese Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde in keinem Recht verletzt.
Schlagworte
Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060179.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015