RS Vwgh 1993/12/16 92/06/0179

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
GdO Tir 1966;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/11/13 90/07/0050 1 (hier: Tir GdO 1966)

Stammrechtssatz

Wird eine gemäß § 102 Abs 5 der OÖ GdO 1979 als verspätet zurückzuweisende Vorstellung von der Aufsichtsbehörde als unbegründet abgewiesen, so wird der Vorstellungswerber durch diese Vorgangsweise der Aufsichtsbehörde in keinem Recht verletzt.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht VorstellungInhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060179.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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