RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0124

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

HebDO §5;
HebG §6 Abs1 litc;

Rechtssatz

In einem Verfahren iSd § 6 Abs 1 lit c HebG ist es irrelevant, daß die betroffene Hebamme von ihrer Berechtigung nur uneingeschränkt Gebrauch macht und weiterhin zu machen beabsichtigt, da sie auf Grund ihrer Niederlassungsbewilligung berechtigt und verpflichtet wäre, alle Tätigkeiten einer Hebamme zu entfalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110124.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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