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yy41 Rechtsvorschriften die dem §2 R-ÜG StGBl 6/1945 zuzurechnen sindNorm
AktG 1965 §174 Abs3;Rechtssatz
Das Genußrecht wird unabhängig von der Frage, ob die Generalversammlung mit qualifizierter Mehrheit der Begebung des Genußrechtes zugestimmt hat (was entsprechend der für die AG geltenden Bestimmung des § 174 Abs 3 AktG wegen der vergleichbaren Sachlage auch für eine GmbH zu fordern ist; Hinweis Stefan Frotz in Gedenkschrift Schönherr (1986), 176), rechtwirksam eingeräumt, weil der diesbezüglichen Beschlußfassung nur die Bedeutung einer internen Zustimmung zukommt (Hinweis Wünsch in: Festschrift Strasser (1983), 879; Jusits, WBL 1987, 82).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992160025.X04Im RIS seit
07.08.2001