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L85007 Straßen TirolNorm
AVG §56;Beachte
(Weder die Übergangsbestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1988 noch die bei Gstöttner, Tiroler Straßengesetz (1989) wiedergegebenenen Gesetzesmaterialien gebieten die Wertung, daß hier abweichend von diesen Grundsätzen die zur Zeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestehende Rechtslage maßgebend sei.)Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/05/0157 E 26. April 1988 RS 3Stammrechtssatz
Für das nachprüfende Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde und vor dem VwGH kann grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage RechtsquellenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060179.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
02.07.2015