RS Vwgh 1993/12/16 92/06/0179

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Veröffentlicht am 16.12.1993
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Index

L85007 Straßen Tirol
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
LStG Tir 1989;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Beachte

(Weder die Übergangsbestimmungen des Tiroler Straßengesetzes 1988 noch die bei Gstöttner, Tiroler Straßengesetz (1989) wiedergegebenenen Gesetzesmaterialien gebieten die Wertung, daß hier abweichend von diesen Grundsätzen die zur Zeit der Entscheidung der Aufsichtsbehörde bestehende Rechtslage maßgebend sei.)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/05/0157 E 26. April 1988 RS 3

Stammrechtssatz

Für das nachprüfende Verfahren vor der Gemeindeaufsichtsbehörde und vor dem VwGH kann grundsätzlich nur jener Sachverhalt und jene Rechtslage entscheidend sein, die im Zeitpunkt des abschließenden Bescheides auf Gemeindeebene gegeben war.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltMaßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und BeweiseBeschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1992060179.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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