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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991 §18 Abs1;Rechtssatz
Daß die Mutter des mj Asylwerbers (eines in Bulgarien geborenen Vietnamesen) lediglich unter Beiziehung eines Dolmetschers für die bulgarische nicht aber für die vietnamesische Sprache einvernommen worden ist, vermag eine Mangelhaftigkeit des Verwaltungsverfahrens nicht darzutun, wenn sie nicht darlegt, was sie im Fall ihrer Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers für die vietnamesische Sprache vorgebracht hätte.
Schlagworte
ZeitschriftenwerbungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993011292.X02Im RIS seit
20.11.2000