RS Vwgh 1993/12/16 93/11/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.1993
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.12.1993 92/11/0265,93/11/0053,93/11/0080,93/11/0081

Rechtssatz

Verneint die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Devolutionsantrages den Übergang der Entscheidungspflicht über einen Einspruch auf die belangte Behörde, was zur Folge hat, daß wiederum die Erstbehörde über diesen Einspruch zu entscheiden hat, und nimmt sie in einem anderen Spruchpunkt desselben Bescheides - somit gleichzeitig - die Zuständigkeit zu einer Entscheidung über diesen Einspruch wahr, indem sie diesen als unzulässig zurückweist, belastet sie den angefochtenen Bescheid zur Gänze mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die beiden Spruchpunkte aus logischen Gründen nicht nebeneinander bestehen können.

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen Devolution

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993110116.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten