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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Beachte
Nachstehende Beschwerde(n) wurde(n) im gleichen Sinne erledigt am 16.12.1993 92/11/0265,93/11/0053,93/11/0080,93/11/0081Rechtssatz
Verneint die belangte Behörde mit der Zurückweisung des Devolutionsantrages den Übergang der Entscheidungspflicht über einen Einspruch auf die belangte Behörde, was zur Folge hat, daß wiederum die Erstbehörde über diesen Einspruch zu entscheiden hat, und nimmt sie in einem anderen Spruchpunkt desselben Bescheides - somit gleichzeitig - die Zuständigkeit zu einer Entscheidung über diesen Einspruch wahr, indem sie diesen als unzulässig zurückweist, belastet sie den angefochtenen Bescheid zur Gänze mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, da die beiden Spruchpunkte aus logischen Gründen nicht nebeneinander bestehen können.
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Trennbarkeit gesonderter Abspruch Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1993110116.X01Im RIS seit
20.11.2000